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BeamtVG · Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes

BeamtVG Art. 107aÜberleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands

Abschnitt 14 Schlussvorschriften

In forceOfficial text

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die bis zum 31. Dezember 2009 zu erlassen ist, für die Beamtenversorgung Übergangsregelungen zu bestimmen, die den besonderen Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Rechnung tragen. Diese Verordnungsermächtigung erstreckt sich insbesondere auf Berechnungsgrundlagen, Höhe von Versorgungsleistungen und Ruhensregelungen abweichend von diesem Gesetz.