BeamtVG · Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes
BeamtVG чл. 69iÜbergangsregelung aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes und des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes
Abschnitt 10 Übergangsvorschriften
Ist der Anspruch nach § 43 in der Zeit vom 1. November 1991 bis zum 12. Dezember 2011 entstanden, beträgt die Unfallentschädigung 1.
im Fall des § 43 Absatz 1
150 000 Euro,
2.
im Fall des § 43 Absatz 2 Nummer 1
100 000 Euro,
3.
im Fall des § 43 Absatz 2 Nummer 2
40 000 Euro,
4.
im Fall des § 43 Absatz 2 Nummer 3
20 000 Euro.
Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen nach § 43 sind anzurechnen.