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BeamtVG · Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes

BeamtVG Art. 69iÜbergangsregelung aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes und des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes

Abschnitt 10 Übergangsvorschriften

In forceOfficial text

Ist der Anspruch nach § 43 in der Zeit vom 1. November 1991 bis zum 12. Dezember 2011 entstanden, beträgt die Unfallentschädigung 1.

im Fall des § 43 Absatz 1

150 000 Euro,

2.

im Fall des § 43 Absatz 2 Nummer 1

100 000 Euro,

3.

im Fall des § 43 Absatz 2 Nummer 2

40 000 Euro,

4.

im Fall des § 43 Absatz 2 Nummer 3

20 000 Euro.

Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen nach § 43 sind anzurechnen.