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3. DV-BEG · Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

3. DV-BEG чл. 20Anzeigepflicht

b) Kapitalentschädigung

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(1) Der Verfolgte ist verpflichtet, der zuständigen Entschädigungsbehörde die Tatsachen unverzüglich anzuzeigen, die gemäß § 19 zu einer Beendigung der Zahlung der monatlichen Teilbeträge führen.

(2) Hat der Verfolgte einen gesetzlichen Vertreter, so obliegt diesem die Anzeigepflicht.