3. DV-BEG · Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
3. DV-BEG Art. 20Anzeigepflicht
b) Kapitalentschädigung
(1) Der Verfolgte ist verpflichtet, der zuständigen Entschädigungsbehörde die Tatsachen unverzüglich anzuzeigen, die gemäß § 19 zu einer Beendigung der Zahlung der monatlichen Teilbeträge führen.
(2) Hat der Verfolgte einen gesetzlichen Vertreter, so obliegt diesem die Anzeigepflicht.