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BeschV · Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern

BeschV чл. 17Betriebliche Weiterbildung

Teil 4 Entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

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Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an im Ausland beschäftigte Fachkräfte eines international tätigen Konzerns oder Unternehmens zum Zweck einer betrieblichen Weiterbildung im inländischen Konzern- oder Unternehmensteil für bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten.