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BeschV · Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern

BeschV Art. 17Betriebliche Weiterbildung

Teil 4 Entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

In forceOfficial text

Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an im Ausland beschäftigte Fachkräfte eines international tätigen Konzerns oder Unternehmens zum Zweck einer betrieblichen Weiterbildung im inländischen Konzern- oder Unternehmensteil für bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten.