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BeschV · Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern

BeschV чл. 38Anwerbung und Vermittlung

Teil 9 Anwerbung und Arbeitsvermittlung aus dem Ausland

В силаОфициален текст

Die Anwerbung in Staaten und die Arbeitsvermittlung aus Staaten, die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt sind, darf für eine Beschäftigung in Gesundheits- und Pflegeberufen nur von der Bundesagentur für Arbeit durchgeführt werden.