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BeschV · Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern

BeschV Art. 38Anwerbung und Vermittlung

Teil 9 Anwerbung und Arbeitsvermittlung aus dem Ausland

Van krachtOfficiële tekst

Die Anwerbung in Staaten und die Arbeitsvermittlung aus Staaten, die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt sind, darf für eine Beschäftigung in Gesundheits- und Pflegeberufen nur von der Bundesagentur für Arbeit durchgeführt werden.