BGleiG чл. 14Veröffentlichung und Kenntnisgabe
Abschnitt 3 Gleichstellungsplan
Die Dienststelle hat den Gleichstellungsplan innerhalb eines Monats nach Beginn seiner Geltungsdauer im Intranet zu veröffentlichen und jeder einzelnen und jedem einzelnen Beschäftigten in Textform zur Kenntnis zu geben.