Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

BGleiG · Gesetz für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes

BGleiG Art. 14Veröffentlichung und Kenntnisgabe

Abschnitt 3 Gleichstellungsplan

In forceOfficial text

Die Dienststelle hat den Gleichstellungsplan innerhalb eines Monats nach Beginn seiner Geltungsdauer im Intranet zu veröffentlichen und jeder einzelnen und jedem einzelnen Beschäftigten in Textform zur Kenntnis zu geben.