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29. BImSchV · Neunundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

29. BImSchV чл. 1Gebührentarif

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Für Amtshandlungen nach der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührentarif für Maßnahmen bei Typprüfungen von Verbrennungsmotoren (Anlage).