29. BImSchV · Neunundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
29. BImSchV ст. 1Gebührentarif
Für Amtshandlungen nach der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührentarif für Maßnahmen bei Typprüfungen von Verbrennungsmotoren (Anlage).