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30. BImSchV · Dreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

30. BImSchV чл. 3Mindestabstand

Zweiter Teil Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb

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Bei der Errichtung von biologischen Abfallbehandlungsanlagen soll ein Mindestabstand von 300 Meter zur nächsten vorhandenen oder in einem Bebauungsplan festgesetzten Wohnbebauung nicht unterschritten werden.