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30. BImSchV · Dreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

30. BImSchV ст. 3Mindestabstand

Zweiter Teil Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb

ДействуетОфициальный текст

Bei der Errichtung von biologischen Abfallbehandlungsanlagen soll ein Mindestabstand von 300 Meter zur nächsten vorhandenen oder in einem Bebauungsplan festgesetzten Wohnbebauung nicht unterschritten werden.