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BinSchUO2018Anh II · Nationale Sonderbestimmungen

BinSchUO2018Anh II чл. 2Fährkörper

Unterkapitel 1 Fähren, die keine Kahn- und Kahnseilfähren sind

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1.

An beiden Enden des Fährkörpers muss ein Kollisionsschott nach Artikel 3.03 Nummer 1 Buchstabe a ES-TRIN vorhanden sein. Legt die Fähre seitlich an, gilt Satz 1 für das gegen die Strömung gerichtete Schiffsende.

2.

Das Fährdeck muss wasserdicht und selbstlenzend ausgeführt sein.