BinSchUO2018Anh II · Nationale Sonderbestimmungen
BinSchUO2018Anh II ст. 2Fährkörper
Unterkapitel 1 Fähren, die keine Kahn- und Kahnseilfähren sind
1.
An beiden Enden des Fährkörpers muss ein Kollisionsschott nach Artikel 3.03 Nummer 1 Buchstabe a ES-TRIN vorhanden sein. Legt die Fähre seitlich an, gilt Satz 1 für das gegen die Strömung gerichtete Schiffsende.
2.
Das Fährdeck muss wasserdicht und selbstlenzend ausgeführt sein.