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BKV · Berufskrankheiten-Verordnung

BKV чл. 11Geschäftsordnung

Abschnitt 2 Ärztlicher Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten

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(1) Der Sachverständigenbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bedarf und veröffentlicht wird.

(2) In der Geschäftsordnung werden insbesondere die Einzelheiten über den Vorsitz und die organisatorische Durchführung der Sitzungen, die Bildung von Arbeitsgruppen sowie die Hinzuziehung externer Sachverständiger geregelt.