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BKV · Berufskrankheiten-Verordnung

BKV Art. 11Geschäftsordnung

Abschnitt 2 Ärztlicher Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten

En vigueurTexte officiel

(1) Der Sachverständigenbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bedarf und veröffentlicht wird.

(2) In der Geschäftsordnung werden insbesondere die Einzelheiten über den Vorsitz und die organisatorische Durchführung der Sitzungen, die Bildung von Arbeitsgruppen sowie die Hinzuziehung externer Sachverständiger geregelt.