BRGO 2025 · Geschäftsordnung des Bundesrates
BRGO 2025 чл. 22gUnterbrechung der Sitzung
2. Allgemeine Verfahrensgrundsätze
Wenn im Bundesrat störende Unruhe entsteht, kann die Präsidentin oder der Präsident die Sitzung unterbrechen. Kann sich die Präsidentin oder der Präsident kein Gehör verschaffen, verlässt sie oder er den Präsidentinnen- oder Präsidentenstuhl. Hierdurch wird die Sitzung für eine halbe Stunde unterbrochen.