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BRGO 2025 · Geschäftsordnung des Bundesrates

BRGO 2025 Art. 22gUnterbrechung der Sitzung

2. Allgemeine Verfahrensgrundsätze

In forceOfficial text

Wenn im Bundesrat störende Unruhe entsteht, kann die Präsidentin oder der Präsident die Sitzung unterbrechen. Kann sich die Präsidentin oder der Präsident kein Gehör verschaffen, verlässt sie oder er den Präsidentinnen- oder Präsidentenstuhl. Hierdurch wird die Sitzung für eine halbe Stunde unterbrochen.