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BWFSPrV · Verordnung über die Abschlussprüfungen an Bundeswehrfachschulen

BWFSPrV чл. 27Rechtsbehelfe

Abschnitt 6 Allgemeine Vorschriften für die Abschlussprüfung

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Gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses steht dem Prüfling das Recht des Widerspruchs oder der Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung zu. Über den Widerspruch oder die Beschwerde entscheidet die Schulaufsichtsbehörde der Bundeswehrverwaltung; die Schulaufsichtsbehörde des Landes, die die Vorsitzende oder den Vorsitzenden entsandt hat, ist zu beteiligen.