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BWFSPrV · Verordnung über die Abschlussprüfungen an Bundeswehrfachschulen

BWFSPrV Art. 27Rechtsbehelfe

Abschnitt 6 Allgemeine Vorschriften für die Abschlussprüfung

In forceOfficial text

Gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses steht dem Prüfling das Recht des Widerspruchs oder der Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung zu. Über den Widerspruch oder die Beschwerde entscheidet die Schulaufsichtsbehörde der Bundeswehrverwaltung; die Schulaufsichtsbehörde des Landes, die die Vorsitzende oder den Vorsitzenden entsandt hat, ist zu beteiligen.