ChemBioLackAusbV 2009 чл. 16Gewichtungs- und Bestehensregelung
Teil 3 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Biologielaborant/Biologielaborantin
(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.
Prüfungsbereich Untersuchung biologischer Systeme
17,5 Prozent,
2.
Prüfungsbereich Biologische Grundlagen
17,5 Prozent,
3.
Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten
27,5 Prozent,
4.
Prüfungsbereich Biologische Technologien
27,5 Prozent,
5.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
10,0 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
3.
im Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten sowie im Prüfungsbereich Biologische Technologien jeweils mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“
bewertet worden sind.