Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

ChemBioLackAusbV 2009 · Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack

ChemBioLackAusbV 2009 Art. 16Gewichtungs- und Bestehensregelung

Teil 3 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Biologielaborant/Biologielaborantin

In forceOfficial text

(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.

Prüfungsbereich Untersuchung biologischer Systeme

17,5 Prozent,

2.

Prüfungsbereich Biologische Grundlagen

17,5 Prozent,

3.

Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten

27,5 Prozent,

4.

Prüfungsbereich Biologische Technologien

27,5 Prozent,

5.

Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

10,0 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1.

im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,

2.

im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,

3.

im Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten sowie im Prüfungsbereich Biologische Technologien jeweils mit mindestens „ausreichend“ und

4.

in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“

bewertet worden sind.