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DHRV · Verordnung über das Deutsche Hämophilieregister

DHRV чл. 24Datenverarbeitung durch hämophiliebehandelnde ärztliche Personen

Abschnitt 4 Datenverarbeitung und Datenübermittlung

В силаОфициален текст

Zu Zwecken der Verbesserung der Patientenversorgung übermittelt die Geschäftsstelle einer hämophiliebehandelnden ärztlichen Person auf deren schriftliche oder elektronische Anfrage 1.

die von dieser hämophiliebehandelnden ärztlichen Person nach § 21 Absatz 1a Satz 2 Nummer 2 des Transfusionsgesetzes übermittelten pseudonymisierten Patienten- und Behandlungsdaten,

2.

Auswertungsergebnisse der von dieser hämophiliebehandelnden ärztlichen Person nach § 21 Absatz 1a Satz 2 Nummer 2 des Transfusionsgesetzes übermittelten pseudonymisierten Patienten- und Behandlungsdaten oder

3.

anonymisierte Auswertungsergebnisse der im Register enthaltenen Patienten- und Behandlungsdaten.