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DHRV · Verordnung über das Deutsche Hämophilieregister

DHRV Art. 24Datenverarbeitung durch hämophiliebehandelnde ärztliche Personen

Abschnitt 4 Datenverarbeitung und Datenübermittlung

In forceOfficial text

Zu Zwecken der Verbesserung der Patientenversorgung übermittelt die Geschäftsstelle einer hämophiliebehandelnden ärztlichen Person auf deren schriftliche oder elektronische Anfrage 1.

die von dieser hämophiliebehandelnden ärztlichen Person nach § 21 Absatz 1a Satz 2 Nummer 2 des Transfusionsgesetzes übermittelten pseudonymisierten Patienten- und Behandlungsdaten,

2.

Auswertungsergebnisse der von dieser hämophiliebehandelnden ärztlichen Person nach § 21 Absatz 1a Satz 2 Nummer 2 des Transfusionsgesetzes übermittelten pseudonymisierten Patienten- und Behandlungsdaten oder

3.

anonymisierte Auswertungsergebnisse der im Register enthaltenen Patienten- und Behandlungsdaten.