DirektZahlDurchfG · Gesetz zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik DirektZahlDurchfG чл. 29Inkrafttreten Abschnitt 3 Schlussvorschriften В силаОфициален текст Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. ← Предишен · чл. 27 Съдържание