DirektZahlDurchfG · Gesetz zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik DirektZahlDurchfG ст. 29Inkrafttreten Abschnitt 3 Schlussvorschriften ДействуетОфициальный текст Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. ← Предыдущая · ст. 27 Содержание