ElektroG · Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten ElektroG чл. 36Zuständige Behörde Abschnitt 7 Zuständige Behörde В силаОфициален текст Zuständige Behörde ist das Umweltbundesamt. ← Предишен · чл. 35 Съдържание чл. 37 · Следващ →