ElektroG · Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten ElektroG Art. 36Zuständige Behörde Abschnitt 7 Zuständige Behörde In forceOfficial text Zuständige Behörde ist das Umweltbundesamt. ← Previous · Art. 35 Contents Art. 37 · Next →