EnergieStV · Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes
EnergieStV чл. 38fBeförderung im Ausfallverfahren
- Zu den §§ 15, 15a, 15b und 15c des Gesetzes
Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung und kann das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument somit nicht angewendet werden, gelten für das Ausfallverfahren die §§ 36, 36b bis 36d entsprechend. In diesem Fall sind Ausfalldokumente nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu verwenden.