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EnergieStV · Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes

EnergieStV Art. 38fBeförderung im Ausfallverfahren

- Zu den §§ 15, 15a, 15b und 15c des Gesetzes

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Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung und kann das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument somit nicht angewendet werden, gelten für das Ausfallverfahren die §§ 36, 36b bis 36d entsprechend. In diesem Fall sind Ausfalldokumente nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu verwenden.