EntschFinV · Verordnung über die Finanzierung der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH
EntschFinV чл. 17Ausschlussfrist
Kapitel 3 Verfahrensregeln
(1) Daten und Unterlagen, die nach dem 31. Dezember des jeweils folgenden Abrechnungsjahres vorgelegt werden, berücksichtigt die Entschädigungseinrichtung für die Zwecke der Beitragsbemessung zu Gunsten der CRR-Kreditinstitute nicht mehr.
(2) Die in Absatz 1 genannte Frist ist eine Ausschlussfrist.