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EntschFinV · Verordnung über die Finanzierung der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH

EntschFinV Art. 17Ausschlussfrist

Kapitel 3 Verfahrensregeln

In forceOfficial text

(1) Daten und Unterlagen, die nach dem 31. Dezember des jeweils folgenden Abrechnungsjahres vorgelegt werden, berücksichtigt die Entschädigungseinrichtung für die Zwecke der Beitragsbemessung zu Gunsten der CRR-Kreditinstitute nicht mehr.

(2) Die in Absatz 1 genannte Frist ist eine Ausschlussfrist.