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EPSPV · Verordnung über die Prüfung zum Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich

EPSPV чл. 17Einsicht in die Prüfungsunterlagen

Teil 5 Einsicht in die Prüfungsunterlagen und Aufbewahrung

В силаОфициален текст

(1) Auf Antrag ist dem Prüfling nach Beendigung der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren.

(2) Kopien der Prüfungsunterlagen dürfen dem Prüfling nur für Widerspruchs- oder verwaltungsgerichtliche Verfahren ausgehändigt werden.