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EPSPV · Verordnung über die Prüfung zum Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich

EPSPV чл. 18Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen

Teil 5 Einsicht in die Prüfungsunterlagen und Aufbewahrung

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Die Prüfungsunterlagen sind nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zehn Jahre aufzubewahren und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist jeweils unverzüglich, bei Speicherung auf Datenträgern jeweils automatisiert, zu löschen.