ErsatzbaustoffV чл. 23Ersatzbaustoffkataster
Abschnitt 4 Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen
Die Verwendung anzeigepflichtiger mineralischer Ersatzbaustoffe wird von der zuständigen Behörde in einem Kataster dokumentiert. In das Kataster sind die Angaben der Vor- und der Abschlussanzeige aufzunehmen.