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ErsatzbaustoffV · Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke

ErsatzbaustoffV Art. 23Ersatzbaustoffkataster

Abschnitt 4 Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen

In forceOfficial text

Die Verwendung anzeigepflichtiger mineralischer Ersatzbaustoffe wird von der zuständigen Behörde in einem Kataster dokumentiert. In das Kataster sind die Angaben der Vor- und der Abschlussanzeige aufzunehmen.