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EuWO · Europawahlordnung

EuWO чл. 72Bekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse

Vierter Abschnitt Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse

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(1) Sobald die Feststellungen aller Wahlausschüsse abgeschlossen sind, machen 1.

der Bundeswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für das Wahlgebiet mit den in § 71 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 6 bezeichneten Angaben und den Namen der gewählten Bewerber,

2.

der Landeswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für das Land mit den in § 70 Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Angaben

öffentlich bekannt.

(2) Ausfertigungen seiner Bekanntmachung übersendet der Bundeswahlleiter dem Präsidenten des Deutschen Bundestages und den Landeswahlleitern. Der Landeswahlleiter übersendet eine Ausfertigung seiner Bekanntmachung dem Bundeswahlleiter.