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EuWO · Europawahlordnung

EuWO Art. 72Bekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse

Vierter Abschnitt Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse

En vigueurTexte officiel

(1) Sobald die Feststellungen aller Wahlausschüsse abgeschlossen sind, machen 1.

der Bundeswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für das Wahlgebiet mit den in § 71 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 6 bezeichneten Angaben und den Namen der gewählten Bewerber,

2.

der Landeswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für das Land mit den in § 70 Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Angaben

öffentlich bekannt.

(2) Ausfertigungen seiner Bekanntmachung übersendet der Bundeswahlleiter dem Präsidenten des Deutschen Bundestages und den Landeswahlleitern. Der Landeswahlleiter übersendet eine Ausfertigung seiner Bekanntmachung dem Bundeswahlleiter.