EZulV · Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen
EZulV чл. 23eZulage für Minentaucher
Abschnitt 4 Zulagen in festen Monatsbeträgen
(1) Soldaten, die als Minentaucher verwendet werden oder sich in der Ausbildung zum Minentaucher befinden, erhalten eine Zulage (Minentaucherzulage) in Höhe von 550 Euro monatlich.
(2) Eine Minentaucherzulage erhält auch, wer als ausgebildeter Minentaucher nicht entsprechend verwendet wird, jedoch zur Erhaltung der erforderlichen Berechtigungen, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse verpflichtet ist. Die Zulage beträgt: 1.
wenn zusätzlich die Ver- pflichtung zur Teilnahme an
Minentaucheinsätzen angeordnet ist
392 Euro monatlich,
2.
im Übrigen
270 Euro monatlich.
(3) Die Minentaucherzulage wird nicht neben der Stellenzulage nach Nummer 9a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt.