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EZulV · Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen

EZulV Art. 23eZulage für Minentaucher

Abschnitt 4 Zulagen in festen Monatsbeträgen

In forceOfficial text

(1) Soldaten, die als Minentaucher verwendet werden oder sich in der Ausbildung zum Minentaucher befinden, erhalten eine Zulage (Minentaucherzulage) in Höhe von 550 Euro monatlich.

(2) Eine Minentaucherzulage erhält auch, wer als ausgebildeter Minentaucher nicht entsprechend verwendet wird, jedoch zur Erhaltung der erforderlichen Berechtigungen, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse verpflichtet ist. Die Zulage beträgt: 1.

wenn zusätzlich die Ver- pflichtung zur Teilnahme an

Minentaucheinsätzen angeordnet ist

392 Euro monatlich,

2.

im Übrigen

270 Euro monatlich.

(3) Die Minentaucherzulage wird nicht neben der Stellenzulage nach Nummer 9a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt.