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EZulV · Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen

EZulV чл. 5Ausschluss der Zulage

Titel 1 Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten

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Die Zulage wird nicht gewährt 1.

neben Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5 des Bundesbesoldungsgesetzes,

2.

in den Fällen des § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes oder

3.

wenn der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als abgegolten oder ausgeglichen gilt.