EZulV · Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen
EZulV ст. 5Ausschluss der Zulage
Titel 1 Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten
Die Zulage wird nicht gewährt 1.
neben Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5 des Bundesbesoldungsgesetzes,
2.
in den Fällen des § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes oder
3.
wenn der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als abgegolten oder ausgeglichen gilt.