FahrlPrüfV · Fahrlehrer-Prüfungsverordnung
FahrlPrüfV чл. 21Bekanntgabe der Entscheidung
II. Abschnitt Durchführung der Fahrlehrerprüfung
Das vorsitzende Mitglied oder ein Mitglied nach § 2 Absatz 4 gibt dem Fahrlehreranwärter oder Bewerber die Bewertung nach jeder einzelnen Prüfung oder Lehrprobe bekannt. Mit mangelhaft oder mit ungenügend bewertete Prüfungsteile sind zu erläutern und zu begründen.