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FahrlPrüfV · Fahrlehrer-Prüfungsverordnung

FahrlPrüfV Art. 21Bekanntgabe der Entscheidung

II. Abschnitt Durchführung der Fahrlehrerprüfung

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Das vorsitzende Mitglied oder ein Mitglied nach § 2 Absatz 4 gibt dem Fahrlehreranwärter oder Bewerber die Bewertung nach jeder einzelnen Prüfung oder Lehrprobe bekannt. Mit mangelhaft oder mit ungenügend bewertete Prüfungsteile sind zu erläutern und zu begründen.