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FahrlPrüfV · Fahrlehrer-Prüfungsverordnung

FahrlPrüfV чл. 25Erneute Fahrlehrerprüfung

II. Abschnitt Durchführung der Fahrlehrerprüfung

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Die Prüfungen und Lehrproben können nach Abschluss der nicht bestandenen Prüfung oder Lehrprobe erneut abgelegt werden, wenn der Fahrlehreranwärter oder Bewerber sich einer erneuten Ausbildung für die beantragte Klasse unterzogen hat.