FahrlPrüfV · Fahrlehrer-Prüfungsverordnung
FahrlPrüfV ст. 25Erneute Fahrlehrerprüfung
II. Abschnitt Durchführung der Fahrlehrerprüfung
Die Prüfungen und Lehrproben können nach Abschluss der nicht bestandenen Prüfung oder Lehrprobe erneut abgelegt werden, wenn der Fahrlehreranwärter oder Bewerber sich einer erneuten Ausbildung für die beantragte Klasse unterzogen hat.