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FamFG · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

FamFG чл. 102Versorgungsausgleichssachen

Unterabschnitt 2 Internationale Zuständigkeit

В силаОфициален текст

Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn 1.

der Antragsteller oder der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,

2.

über inländische Anrechte zu entscheiden ist oder

3.

ein deutsches Gericht die Ehe zwischen Antragsteller und Antragsgegner geschieden hat.